Statuten

 

des

 

Schachclubs Worms.

 

 

Worms,

Druck von Gebr. Hoffmann

1889

 

 

 

 

§ 1.

Der Zweck des Vereins ist gesellige Unterhaltung durch das Schachspiel.

 

§ 2.

Alle Gesellschaftsspiele, mit Ausnahme von Damen- und Mühlenspielen welche dem Schachspiele ideenverwandt, sind im Clublocale verboten.

 

§ 3.

Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern

b) Ehrenmitgliedern

 

§ 4.

Als ordentliches Mitglied kann jeder unbescholtene Mann (Damen nicht ausgeschlossen), welcher das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, aufgenommen werden.

 

§ 5.

Zu Ehrenmitgliedern ernennt die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solche Schachspieler, welche sich besondere Verdienste um den Verein erworben oder im Schachspiel überhaupt Hervorragendes geleistet haben.

Die Ehrenmitglieder sind zu keinen Geldbeiträgen verpflichtet und haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

§ 6.

Ein Jeder, der dem Verein beizutreten wünscht, muß sich bei dem Vorstande schriftlich melden.

 

§ 7.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Ausschuß, welcher aus den Mitgliedern des Vorstandes und aus von der Generalversammlung zu diesem Behufe zu ernennenden 5 Mitgliedern besteht. Der Ausschuß ist für seine Abstimmungen nicht verantwortlich; er ergänzt sich selbst, wenn im Laufe des Jahres ein Mitglied ausscheidet.

 

§ 8.

Als Beitrag zahlt jedes Mitglied

a.       eine Aufnahmegebühr von M. 2.-

b.        einen vierteljährigen Beitrag von 75 Pf. Pränumerando.

 

§ 9.

Mitglieder, die unsere Stadt auf die Dauer von 3 Jahren verlassen und dies dem Vorstande schriftlich anzeigen, können sich bei ihrer Rückkehr als Mitglie­der des Vereins schriftlich anmelden, ohne den Förmlichkeiten und Gebühren der Aufnahme unterworfen zu sein.

 

§ 10.

Sollte ein Mitglied des Missfallen des Vereins sich zuziehen und in Folge des­sen 1/3 der Mitglieder in einer schriftlichen Eingabe an den Vorstand die Aus­schließung des Betreffenden beantragen, so ist der Vorstand verpflichtet, denselben schriftlich von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Tritt der Beklagte dann nicht freiwillig aus, so hat der Vorstand eine Generalversammlung anzuberaumen und in derselben den fraglichen Antrag zur Abstimmung bringen. Derselbe ist nur dann genehmigt, wenn 2/3 der Abstimmenden für die Ausschließung gestimmt haben. Der somit Ausgewiesene verliert jeden Anspruch an den Verein.

 

§ 11.

Die Mitglieder haben das Recht, Fremde in den Verein einzuführen; der Eingeführte ist einem etwa anwesenden Vorstandsmitglieder vorzustellen und dessen Name und Wohnort in das ausliegende Fremdenbuch einzuzeichnen; es steht ihm das Recht zu, den Verein 1 Monat lang zu besuchen. Hiesige Einwohner können, einmal eingeführt, den Verein 14 Tage lang besuchen.

 

§ 12.

Alle Angelegenheiten des Vereins leitet und besorgt ein Vorstand von 5 Mitgliedern. Diese sind

1.        ein Vorsitzender

2.       dessen Stellvertreter

3.       ein Schriftführer

4.       ein Rechner

5.       ein Archivar.

Der Vorstand wird mittelst geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt auf die Dauer eines Jahres. Die Mitglieder des ausscheidenden Vorstandes sind wiederwählbar.

Wenn 2 Vorstandsmitglieder im Laufe des Jahres austreten, so haben die verbleibenden 3 Mitglieder eine Generalversammlung zur Ergänzung des Vorstandes einzuberufen.

 

§ 13.

Der Vorstand vertritt den Verein, hat dessen innere und äußere Angelegenheiten zu leiten, zu berathen und darüber Protokoll zu führen, sowie zu den Vereinsversammlungen einzuladen. Derselbe hat ferner Anträge und Wünsche, die ihm von Mitgliedern schriftlich zukommen, zu berathen und der Gesellschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 14.

Der Vorsitzende ladet zu den Vorstandssitzungen ein, führt anschließend in den General-Versammlungen en Vorsitz und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

 

§ 15.

Der Schriftführer hat den Briefwechsel zu besorgen, die Protokolle der Vorstands- und der Generalversammlungen zu führen und deren Beschlüsse dem Verein auf Verlangen vorzulegen. Die Schriftstücke sind gültig, wenn solche vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet und vom Schriftführer gegengezeichnet sind.

 

§ 16.

Der Rechner hat für den regelmäßigen Eingang der Beiträge Sorge zu tragen und über Einnahme und Ausgabe dem Vorstande halbjährig, dem Verein aber in der am Schlusse des Vereinsjahres stattfindenden Generalversammlung Rechnung abzulegen. Rechnungen für den Verein zu bezahlen ist er nur dann befugt, wenn solche dem Vorsitzenden oder Stellvertreter angewiesen sind.

 

§ 17.

Der Archivar hat die Führung des Vereins-Inventariums, das er gehörig in Ordnung zu halten hat.

 

§ 18.

Der Stellvertreter hat sämmtliche Vorstandsmitglieder in deren Verhinderung soweit als möglich zu vertreten.

 

§ 19.

Im December jeden Jahres hat der Vorstand eine Generalversammlung einzuberufen. In dieser berichten:

1)       der Vorsitzende über die Vereinsangelegenheiten,

2)      der Rechner über den ökonomischen Bestand,

3)      die Revisoren über das Ergebnis der vorgenommenen Rechnungsprüfung.

Sodann hat die Neuwahl der Vorstandsmitglieder und zweier Rechnungsrevisoren stattzufinden.

Die Generalversammlung muß, um beschlussfähig zusein, mindestens durch die Hälfte der Mitglieder vertreten sein und genügt einfache Majorität zur Beschlussfassung.

Sollte indeß die General-Versammlung beschlussunfähig sein, so ist für den nächsten Vereinsabend eine zweite General-Versammlung festgesetzt, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

 

§ 20.

Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstande zu berufen, wenn 5 Mitglieder in schriftlicher Eingabe unter Angaben von Gründen es verlangen, ebenso in dem in § 10. erwähnten Falle; ferner behufs Beschließung vermehrter oder außerordentlicher Beiträge. Vorschläge und Abänderung der Statuten müssen in den betreffenden Einladungsschreiben ausdrücklich erwähnt werden.

 

§ 21.

Dem Vorstande steht insbesondere zu

a.       Aufrechterhaltung der Statuten in jeder Beziehung,

b.        Wahl und Miethe des Clublocals,

c.        Verwaltung des Vereinsvermögens,

d.       Ausgleichung vorkommender Misshelligkeiten.

 

§ 22.

Diese Statuten können nur durch Beschluß von 2/3 der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder abgeändert werden.

 

§ 23.

Der Verein bleibt so lange bestehen, als sich vier Mitglieder für die Aufrechterhaltung erklären. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen den Armen der Stadt Worms zu.

 

§ 24.

Träte der Fall ein, der in den Statuten nicht vorgesehen ist, so hat der Vorstand den Gegenstand im Sinne der Statuten zu erledigen, bis die nächste Generalversammlung endgültig darüber entscheidet.

 

 

 

Der Vorsitzende

 

Der Schriftführer

 

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